Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich und Vertragsparteien
- Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der gotec GmbH global online technologies („GOTEC“) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gleichgestellten Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in der EU oder der Schweiz.
- Verbraucher (§ 13 BGB) sind ausgeschlossen; Angebote richten sich ausschließlich an Geschäftskunden .
- Abweichende AGB des Kunden gelten nur, wenn GOTEC sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
- Individuelle Vereinbarungen (z. B. Serviceverträge, Leistungsscheine, Service Level Agreement ) haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsgegenstand
- GOTEC erbringt Dienstleistung in den Bereichen Softwareentwicklung und -pflege, Managed Services, Cloud-Dienste (SaaS, PaaS, IaaS), Consulting, sowie IT‑Beratung.
- Art, Umfang und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsschein oder Servicevertrag.
- Soweit Dienstleistung kombinierte Elemente enthalten (Kauf-, Werk-, Miet- oder Dienstvertrag), richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem Schwerpunkt der Leistung.
3. Vertragsschluss
- Angebote von GOTEC sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
- Der Vertrag kommt erst durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von GOTEC zustande.
4. Abnahme
- Dienstleistung und Lieferungen von GOTEC müssen – sofern möglich – vom Kunden geprüft und abgenommen werden („Abnahme“).
- Die Abnahme soll spätestens zwei Wochen nach Installation oder Lieferung erfolgen. Dazu stellt GOTEC ein Abnahmeformular bereit, das der Kunde unterschreibt und in dem eventuelle Fehler oder Mängel vermerkt werden.
- Ferner gilt für Verträge mit Kunden aus der Schweiz:
Geht innerhalb dieser zwei Wochen kein unterschriebenes Formular bei GOTEC ein, gilt die Lieferung oder Dienstleistung automatisch als abgenommen und genehmigt.
5. Leistungen und Mitwirkungspflichten
1. Leistungserbringung:
- Lieferungen erfolgen ab Lager; Cloud- und Managed Services werden remote erbracht.
- Servicezeiten: Montag–Freitag, 09:00–17:00 Uhr (Baden-Württemberg), außer an gesetzlichen Feiertagen.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden:
- Rechtzeitige Bereitstellung notwendiger Informationen, Zugänge und Ansprechpartner.
- Sicherstellung einer geeigneten IT‑Umgebung (Netzwerk, Firewalls etc.).
- Regelmäßige Datensicherung vor Änderungen oder Eingriffen von GOTEC.
- Geheimhaltung von Zugangsdaten und sachgerechte Nutzung der Services.
- Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und den Betrieb der Systeme auf welche sich die Leistungen den GOTEC beziehen.
- Umgehend GOTEC über alle Ereignisse oder Veränderungen informieren, die die Leistungserbringung durch GOTEC beeinträchtigen könnten.
- Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, kann GOTEC Leistungen zurückhalten und Mehraufwand zu geltenden Preisen berechnen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
- Preise ergeben sich aus Angebot oder Servicevertrag und verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
- Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
7. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte
- Gelieferte Hardware bleibt bis vollständiger Zahlung Eigentum von GOTEC.
- Nutzungsrechte an Software werden nicht exklusiv und – bei Cloud-Diensten – zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkt eingeräumt.
- Quellcode wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung überlassen.
8. Cloud-Services und Datenstandorte
- Cloud-Dienste werden ausschließlich auf Servern in Deutschland, der EU und der Schweiz betrieben.
- Der Zugang erfolgt über das Internet; Kunden sind für eigene Internetanbindung und Endgeräte verantwortlich.
- GOTEC gewährleistet eine Verfügbarkeit von 99 % während Servicezeiten (24/7‑Betrieb mit geplanten Wartungsfenstern).
Wartungen werden möglichst außerhalb der Servicezeiten durchgeführt und angekündigt. - Bei Vertragsende unterstützt GOTEC die Datenrückgabe; dafür können gesonderte Kosten entstehen.
9. Sorgfaltspflicht, Servicequalität und Gewährleistung
- Sorgfaltspflicht
GOTEC erbringt die Dienstleistungen vertragsgemäß, mit fachgerechter Sorgfalt und im Einklang mit anerkannten Branchen- und Technologiestandards. Eine Verpflichtung zur Erreichung bestimmter Ergebnisse oder Erfolge besteht nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde
- Servicequalität und Massnahmen
Erreicht GOTEC die vereinbarte Servicequalität oder einen definierten Service Level nicht oder wird eine abgegebene Gewährleistung nicht erfüllt, gelten ausschließlich die folgenden Regelungen:
GOTEC ergreift wirtschaftlich angemessene Maßnahmen, um eine mangelhafte oder ausgebliebene Erfüllung der Servicequalität, eines Service Levels oder anderer vertraglicher Verpflichtungen zu beheben. Dazu gehören insbesondere:
- Analyse der Ursachen des Problems in Zusammenarbeit mit dem Kunden,
- Umsetzung geeigneter Korrekturmaßnahmen und
- Information des Kunden über die ergriffenen Maßnahmen.
GOTEC kann dem Kunden für mangelhafte oder nicht erbrachte Servicequalität, einen nicht erreichten Service Level oder andere nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen eine angemessene Entschädigung gewähren.
- Die Entschädigung erfolgt in der Regel in Form von Gutschriften.
- Die Festlegung der Höhe der Entschädigung liegt im alleinigen Ermessen von GOTEC.
- Gewährleistung
Für von GOTEC selbst hergestellte Hard- oder Software gilt eine Garantiefrist von einem Jahr ab Lieferung
Für Mängel gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 434 ff., 631 ff. BGB) mit folgenden Anpassungen:
- Mängelrüge: Offene Mängel sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung/Abnahme schriftlich an GOTEC zu melden; versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, ebenfalls schriftlich
- Verjährung: 12 Monate ab Lieferung/Abnahme (ausgenommen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Arglist, Personenschäden, Produkthaftung).
Bei Software gilt als maßgeblich die vereinbarte Funktionsbeschreibung (z. B. im Leistungsschein).
- Ausschluss weiterer Ansprüche
Die vorstehend beschriebenen Maßnahmen stellen die einzigen Rechtsbehelfe des Kunden im Falle einer mangelhaften oder ausgebliebenen Leistungserbringung dar und bilden zugleich die alleinige diesbezügliche Verpflichtung der GOTEC.
Alle weiteren Rechte oder Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Minderung der vertraglichen Vergütung oder auf Schadenersatz jeglicher Art, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Ersatz für unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Umsatz oder Gewinn, Ersatzvornahme oder Datenverlust (vgl. Ziffer 10).
10. Haftung
- GOTEC haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GOTEC nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden (maximal 50% der Vergütung aus dem jeweiligen Einzelauftrag der betroffenen Leistung).
- Haftung für Datenverlust ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ordnungsgemäße Datensicherung vermeidbar gewesen wäre.
- Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Netzstörungen) befreien GOTEC für deren Dauer von der Leistungspflicht.
- Soweit gesetzlich zulässig, schliesst GOTEC die Haftung für indirekte und Folgeschäden, wie entgangenen Umsatz oder Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsausfall, Ersatzvornahme, Ansprüche Dritter oder Datenverlust, aus.
11. Datenschutz und Vertraulichkeit
- Beide Parteien beachten die geltenden Datenschutzgesetze (DSGVO oder gleichwertige schweizerische Datenschutzbestimmungen“).
- GOTEC verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden.
- Für Auftragsverarbeitungen wird eine separate Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
- Vertrauliche Informationen dürfen nur für Vertragszwecke genutzt und nicht ohne Zustimmung offengelegt werden; Ausnahmen gelten bei gesetzlicher Pflicht, sowie wenn die Information der empfangenden Partei bereits vor Vertragsbeginn rechtmäßig bekannt waren oder von Dritten bekannt waren.
12. Vertragslaufzeit und Kündigung
- Die vertraglichen Beziehungen bestehen mindestens so lange, wie GOTEC zugunsten des Kunden Leistungen erbringt.
- Beginn und Beendigung des Vertrags richten sich nach den jeweiligen Vertragsdokumenten sowie nach den Bestimmungen dieser AGB.
- Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichten sich die Parteien, auf Anfrage der jeweils anderen Partei sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Aufzeichnungen, Informationen und Daten herauszugeben.
- Vor Vertragsende treffen die Parteien Vereinbarungen über alle notwendigen Maßnahmen, damit die bis zu diesem Zeitpunkt von GOTEC erbrachten Dienstleistungen vom Kunden selbst oder von einem vom Kunden beauftragten Dritten fortgeführt werden können (hierfür können gesonderte Kosten entstehen).
- Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibt möglich (z. B. wiederholter Zahlungsverzug, gravierende Pflichtverletzung).
- Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail, PDF).
13. Änderungen dieser AGB
- GOTEC kann diese AGB ändern, wenn berechtigte Interessen dies erfordern (z. B. Gesetzesänderungen, technische Anpassungen).
- Änderungen werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt; der Kunde kann innerhalb von 2 Wochen widersprechen.
- Widerspricht der Kunde nicht, gelten die Änderungen als angenommen; GOTEC weist hierauf in der Mitteilung hin.
- Bei Widerspruch kann GOTEC das Vertragsverhältnis mit 3 Monaten Frist kündigen.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Gerichtsstand ist Stuttgart, Deutschland, sofern der Kunde Kaufmann oder eine vergleichbare juristische Person ist.
15. Salvatorische Klausel
- Ist eine der vertraglichen Regelungen unwirksam, so werden sich beide Vertragsparteien bemühen, eine Regelung zu finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung möglichst nahe-kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.
Stand 07/2025
(Ende der Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB-)
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